Erhöhung der Gewerbegrenze
Die Gewerbegrenze wurde per 01.09.2008 erhöht. Im Berggebiet müssen 0.8 SAK (früher 0.55 SAK) und im Talgebiet 1(0.75 SAK) nachgewiesen werden können, damit der Betrieb als Gewerbe betrachtet wird. Dies hat Auswirkungen auf die Steuern und die Hofübergabe. Steht bei Ihnen in den nächsten Jahren die Hofübergabe an, so könnte eine vorgezogene Hofübergabe bei weniger als 0,8 oder 1 SAK sinnvoll sein.
Die Berechnung der Standartarbeitskräfte (SAK)
Die Berechnung dieser SAK entspricht nicht derjenigen der Direktzahlungen. Bei der Gewerbegrenze wird mit Zuschlägen für Wald, Kartoffeln, Beeren, eigener Verarbeitung und Gewächshäuser gerechnet. Zudem können auch leere Stallplätze angerechnet werden, sofern sie tierschutzkonform und funktionstüchtig sind. Es lohnt sich also genau zu prüfen, ob der amtliche Schätzer wirklich alles mit eingerechnet hat.
Falls es dennoch zu einer Umschätzung kommt und die Gewerbegrenze unterschritten wird, erhöhen sich der Eigenmietwert (Schätzung wie private Liegenschaften) und damit das steuerbare Einkommen. Gleichzeitig steigt auch das steuerbare Vermögen, was zu Verlust von Abschreibungspotenzial führt. Ebenfalls zu beachten ist, dass es durch die neue Bewertung zu einer Überführung der Liegenschaft ins Privatvermögen kommen kann. Eine Überführung wird vorgenommen, wenn das bereinigte Einkommen aus der Landwirtschaft kleiner ist als die Liegenschaftserträge (inkl. Eigenmietwerte).
Das bedeutet, dass die kumulierten Abschreibungen (bisherige Abschreibungen auf der Liegenschaft) als Einkkommen zu versteuern sind. Zudem kann das Einkommen zukünftig nicht mit Abschreibungen auf der Liegenschaft optimiert werden. Dies kann je nach Situation steuerlich negative Folgen hat. Anstelle von den Abschreibungen können stattdessen Pauschalabzüge oder die effektiven Unterhaltskosten abgezogen werden.
Bei Betrieben, die knapp an der Gewerbegrenze liegen, ist eine Umnutzung von leer stehenden Ställen gut zu überdenken. Darauf zu verzichten ist aber nicht immer die lohnendere Variante. Kann in diesen Gebäudeteilen ein einträglicher Betriebszweig aufgebaut werden, so ist der steuerliche Nachteil unter Umständen schnell aufgeholt. Eine Unterschreitung der Gewerbegrenze muss also nicht in jedem Fall finanzielle Nachteile haben.
Einfluss bei Raumplanung
Wer die Gewerbegrenze unterschreitet, hat nach Raumplanungsgesetz kein Anrecht auf den Bau von landwirtschaftlichem Wohnraum in der Landwirtschafszone. Der bestehende Wohnraum kann allerdings in der bestehenden Gebäudehülle um 60% erweitert werden. Spezielle Regelungen gelten zudem für Gebäude, die gemäss Denkmalpflege schützenswert sind oder sich im Streusiedlungsgebiet befinden. Das Gesetz schreibt vor, dass Betriebe unter der Gewerbegrenze keinen nicht-landwirtschaftlichen Nebenbetrieb (z.B. Schreinerei, Schlafen im Stroh, Besenbeizen) einrichten dürfen.
Hofübergabe
Für Betriebe unter der Gewerbegrenze entfällt beim Generationenwechsel der Anspruch auf eine Übernahme zum amtlichen Wert. Das heisst, der Sohn oder die Tochter muss den Betrieb nach Gesetz zum Verkehrswert übernehmen. Natürlich kann in gegenseitigem Einvernehmen der Preis entsprechend angepasst werden. Sind die Geschwister des Übernehmers aber nicht einverstanden, so wird dem jungen Landwirt im Erbfall, der Hof zum Verkehrswert angerechnet. Die Fragen rund um die Gewerbegrenze sind vielschichtig, vor allem wenn eine Betriebsumstellung oder Hofübergabe bevorsteht. Die frühzeitige Planung und der Beizug eines Beraters sind deshalb lohnenswert.
Auf den 1. September 2008 wurde die Gewerbegrenze nach BGBB erhöht. Für das Berggebiet wird die Grenze auf 0.8 und für das Talgebiet auf 1 SAK festgelegt. Ein Hofübernehmer hat nur noch ein Anrecht zur Übernahme zum amtlichen Wert, wenn der Betrieb ein Gewerbe darstellt (0.8 / 1.0). Der Betrieb kann trotzdem zum amtlichen Wert übergeben werden, wenn alle Familienmitglieder einverstanden sind.
Durch die Unternehmenssteuerreform (Abstimmung 24. Feb. 08) ist neu ab 2008 auch eine Aufschiebung der Abrechnung bei der Aufgabe der Landwirtschaft (Verpachtung) möglich. Dies kann in Fällen, wo die Präponderanz nicht mehr erfüllt wird, eine Möglichkeit sein, zu einem späteren Zeitpunkt allfällige Liquidations- oder Grundstückgewinne abzurechnen.
Noch nicht festgelegt ist die Praxisanwendung der Steuerverwaltung in Bezug auf die Unternehmenssteuerreform.
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